Dieser Beitrag gibt den Inhalt der Verordnung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Beurteilung Ihres Einzelfalls, insbesondere keine Aussage darüber, welche Frist für Ihr Unternehmen gilt.
Im Sommer 2026 ging eine Meldung durch die Wirtschaftspresse: Die EU verschiebt den AI Act. Im Betrieb kam davon meist ein Satz an, nämlich dass das Thema jetzt Zeit hat. Für einen Teil der Verordnung stimmt das. Für den Teil, der einen durchschnittlichen österreichischen Betrieb betrifft, nicht.
Verschoben hat die EU mit der Verordnung (EU) 2026/1744, dem Digital Omnibus on AI. Sie datiert vom 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt kundgemacht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändert den AI Act, sie ersetzt ihn nicht.
Wurden die Pflichten des AI Act für Unternehmen verschoben?
Verschoben wurde der Teil für Hochrisiko Systeme. Nach dem geänderten Artikel 113 gelten die Pflichten für eigenständige Hochrisiko Systeme aus Anhang III ab 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko Systeme, die als Sicherheitsbauteil in geregelten Produkten stecken, ab 2. August 2028. Für den ersten Fall war zuvor der 2. August 2026 vorgesehen.
Der Digital Omnibus ist eine Änderungsverordnung, die Fristen des AI Act nach hinten setzt und einzelne Pflichten vereinfacht. Ein Betrieb, der zugekaufte Werkzeuge verwendet, also einen Textassistenten, einen Chatbot auf der Website oder eine automatische Terminannahme, betreibt in aller Regel kein System aus Anhang III. Für ihn ändert die Verschiebung wenig.
Was gilt seit 2. August 2026 unverändert?
Die Pflichten, die einem kleineren Betrieb überhaupt begegnen. Die Verbote nach Artikel 5 und die KI Kompetenz nach Artikel 4 gelten seit 2. Februar 2025, die Pflichten für Anbieter von Allzweckmodellen seit 2. August 2025, die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit 2. August 2026.
- Wer einen Chatbot betreibt, informiert die Person darüber, dass sie mit einem KI System spricht, soweit das nicht aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich ist (Artikel 50 Absatz 1).
- Anbieter generativer Systeme markieren erzeugte Inhalte maschinenlesbar (Artikel 50 Absatz 2).
- Betreiber kennzeichnen Deepfakes und KI erzeugte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Artikel 50 Absatz 4).
- Anbieter und Betreiber sorgen für KI Kompetenz beim eigenen Personal (Artikel 4).
Für die Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 gibt es eine Übergangszeit. Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben dafür bis 2. Dezember 2026 Zeit. Die Kommission hat am 20. Juli 2026 die endgültigen Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht, daneben steht ein Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI erzeugter Inhalte.
Verschoben wurde der Teil, den die wenigsten Klein und Mittelbetriebe haben. Unberührt blieb der Teil, den fast jeder hat: sagen, wo eine Maschine antwortet, und die Leute schulen, die damit arbeiten.
Was hat sich an der KI Kompetenz nach Artikel 4 geändert?
Der Wortlaut wurde entschärft. In der geänderten Fassung ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die KI Kompetenz ihres Personals zu fördern, und Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen dabei. Ein bestimmtes Kenntnisniveau müssen sie nicht garantieren.
Der Unterschied ist in der Praxis kleiner, als er klingt. Wer Maßnahmen ergreift, sollte sagen können, welche das waren. Eine Stunde Schulung mit Datum und Teilnehmerliste, dazu eine Seite Regeln, was in ein KI Werkzeug hinein darf und was nicht, ist dafür der kürzeste Weg.
Was heißt die Verschiebung für die Planung im Betrieb?
Sie verschafft Zeit für die Einstufung, nicht für das Abwarten. Wer ein Vorhaben plant, das in den Bereich von Anhang III fallen könnte, etwa eine Vorauswahl von Bewerbungen, klärt die Einstufung besser vor der Einführung als im laufenden Betrieb.
- 1.Aufstellen, welche KI Werkzeuge im Einsatz sind, wofür und wer sie verantwortet.
- 2.Je Werkzeug festhalten, ob Kunden damit sprechen oder ob damit veröffentlichte Inhalte entstehen.
- 3.Die Kennzeichnung dort einbauen, wo diese Frage mit ja beantwortet wird, und bestehende Systeme auf den 2. Dezember 2026 hin ansehen.
- 4.Die Schulung ansetzen und festhalten, mit Datum, Inhalt und Teilnehmern.
- 5.Geplante Vorhaben gegen Anhang III halten und dort, wo ein Treffer möglich ist, den 2. Dezember 2027 als Planungsdatum setzen.
In Österreich ist die KI Servicestelle bei der RTR die erste Anlaufstelle für Fragen zur Verordnung. Ihre Rechtsgrundlage steht in § 20c KOG und § 194a TKG, erreichbar ist sie unter ki@rtr.at.
Der Aufwand für eine solche Aufstellung bleibt überschaubar. Als Richtwert ein bis drei Tage, abhängig davon, wie viele Werkzeuge im Einsatz sind und wie viele davon Kundenkontakt haben. Die rechtliche Beurteilung des Einzelfalls gehört daneben zu einem Rechtsbeistand, und das gilt auch für die Frage, ob ein System unter Anhang III fällt.
Wir erstellen diese Aufstellung als Unternehmensberatung und halten fest, welches Werkzeug wofür verwendet wird, wer es verantwortet und was davon zu kennzeichnen ist. Die Fristen mit Rechtsgrundlage und dem Datum der letzten Prüfung stehen auf unserer Seite zu DSGVO und AI Act.